Kann man Catering steuerlich absetzen?
Was Unternehmen und Privatpersonen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Catering wissen sollten
Ob Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum oder Geschäftslunch – Catering ist in vielen Unternehmen fester Bestandteil der betrieblichen Praxis. Auch im privaten Bereich entstehen Kosten für Geburtstage, Hochzeiten oder andere Feiern. Doch wann lassen sich diese Ausgaben steuerlich absetzen? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, vor allem von Anlass, Teilnehmerkreis und Dokumentation. Als erfahrener Catering-Partner geben wir Ihnen hier eine fundierte Übersicht über die steuerlichen Grundlagen.

Geschäftliches Catering: Wann sind Kosten absetzbar?
Für Unternehmen gelten klare Regelungen. Cateringkosten können steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden – allerdings unter bestimmten Bedingungen:
1. Betriebsveranstaltungen
Catering im Rahmen von Betriebsfeiern wie Sommerfesten oder Weihnachtsfeiern ist bis zu einem Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter und Veranstaltung steuerfrei. Übersteigende Beträge gelten als geldwerter Vorteil und müssen versteuert werden.
Wichtig: Es dürfen maximal zwei steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.
2. Kundenbewirtung
Wird ein Catering zur Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden oder potenziellen Auftraggebern genutzt, sind 70 % der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzbar.
Bedingung:
- Nachweis über Anlass und Teilnehmer (z. B. durch ein Bewirtungsbeleg mit Namen, Datum und Gesprächszweck)
- Rechnungen müssen korrekt ausgestellt sein (Name, Anschrift des Leistungsempfängers)
3. Internes Geschäftsessen
Catering für interne Besprechungen ist nur absetzbar, wenn es sich um eine rein geschäftliche Veranstaltung handelt – etwa bei Seminaren oder ganztägigen Meetings. Hier gelten 100 % der Kosten als absetzbar, sofern die Verpflegung der Mitarbeiter zweckdienlich ist.
Privates Catering: Was lässt sich absetzen?
Im privaten Bereich ist die steuerliche Absetzbarkeit von Catering in der Regel stark eingeschränkt. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen:
- Bei haushaltsnaher Beschäftigung: Wenn ein Caterer z. B. im Rahmen eines privaten Fests in den eigenen vier Wänden kocht oder serviert, können bestimmte Dienstleistungen ggf. als haushaltsnahe Leistungen zu 20 % (max. 4.000 € jährlich) steuerlich geltend gemacht werden.
- Bei Vermietung oder Pflegefällen im Haushalt kann ebenfalls ein begrenzter Abzug von Dienstleistungen entstehen – allerdings greift dies meist nicht für klassische Cateringleistungen wie Buffets.
Im Normalfall gilt: Private Feiern (z. B. Hochzeiten oder Geburtstage) sind nicht absetzbar, da sie dem persönlichen Lebensbereich zugeordnet werden.
Worauf sollten Sie achten?
Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, sind einige Punkte entscheidend:
- Ordentliche Rechnung: Sie muss auf den Namen des Unternehmens ausgestellt sein, inklusive Steuernummer, vollständiger Adresse und ausgewiesener Umsatzsteuer.
- Dokumentation: Bei geschäftlicher Bewirtung muss der Zweck der Veranstaltung klar belegt sein.
- Trennung von Leistungen: Handelt es sich um eine gemischte Veranstaltung (z. B. Kunden und Mitarbeiter)? Dann müssen die Kosten anteilig getrennt aufgeschlüsselt werden.
Fazit: Catering kann absetzbar sein – aber nur mit klarer Regelung
Cateringkosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen – vor allem im geschäftlichen Umfeld. Wer die steuerlichen Rahmenbedingungen kennt und sauber dokumentiert, profitiert sogar mehrfach: kulinarisch und finanziell. Für Privatpersonen hingegen gilt meist: Catering ist ein Genuss – aber kein steuerlicher Vorteil.
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